Aufgaben

Schlösser, Burgen und andere historische Baudenkmäler sind wichtige Träger von Geschichte und Kultur und wertvoller Teil unseres europäischen Erbes. Solche Anlagen in der deutsch-niederländischen Grenzregion möchte der gemeinnützige Förderkreis Kultur & Schlösser e.V. unterstützen. Vielfältige Veranstaltungen sollen sie zu Orten der Begegnung machen und in den Fokus der Öffentlichkeit rücken. Zu diesem Zweck werden Veranstaltungen wie Kammermusikkonzerte, Kulturreisen, kulinarische Kulturerlebniswochenende, mehrtägige Radtouren verknüpft mit Besichtigungen u. Ä. von Mitgliedern initiiert und organsiert.
Ein weiteres bedeutendes Ziel des Förderkreises ist die Heranführung der Jugend an dieses kulturelle Erbe. Dazu ging aus der Mitte des Förderkreises 2010 die Stiftung Jugend & Schlösser hervor.
Das Team

Susanne Metz
Nach 34 Jahren an der amerikanischen Ostküste, wo ich zuletzt als Verwaltungsleiterin der Neuen Galerie New York, einem Museum für deutsche und österreichische Kunst, tätig war, bin ich 2015 nach…
Karl Schulze Althoff
Gründungsmitglied des FKS und vormals Referatsleiter im Wirtschaftsministerium von NRW, u.a. zuständig für die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im D-NL-B-Grenzbereich. Aufgewachsen bin ich auf dem ‚ältesten’ Bauernhof im münsterländischen Schöppingen.…
Maximilian Freiherr von Wendt
Meinen Beruf als Freier Gartenplaner und Landschaftsarchitekt übe ich immer noch gern aus. Durch meine Mitgliedschaft bei Culture & Castles und als Eigentümer von Burg Boetzelaer in Kalkar gehöre ich…
Helmut vom Hove
Nach einer Ausbildung im Maschinenbau studierte ich Forstwissenschaften an der Universität Göttingen. Meine Referendarzeit in Nordrhein-Westfalen schloss ich als Forstassessor ab. Heute bin ich für die Stadt Gronau in einer…
Magdalena Münstermann
Seit 2015 bin ich Mitglied im FKS und seit 2018 im Vorstand, wo ich mich besonders für die Verknüpfung des grenzüberschreitenden Projektes "MINTLab auf Schlössern/ in kastelen" mit lokalen Unternehmen…
Klaus Pontius
Bis zum Beginn meines Ruhestandes in 2012 war ich als Diplom-Ingenieur Geschäftsführer (CEO) eines mittelständischen Unternehmens mit mehr als 500 Beschäftigten. Mitglied beim FKS bin ich seit 2012 und wurde…
Claudia Nöcker
Bis Ende 2018 war ich als Firmenkundenbetreuerin für eine Großbank tätig. Als Direktorin war ich seit 2011 zuständig für die Betreuung mittelständischer Firmenkunden. Zu meinen Verantwortungsgebieten gehörten der Aufbau und die…
Marion Auell
Bis 2018 habe ich in einem Düsseldorfer Unternehmen gearbeitet, das sich mit der Entsorgung von Stahlverpackungen aus dem gewerblichen Bereich befasst. Dort war ich u.a. zuständig für die Vertrags- und…
Geschichte
Nordrhein-Westfalen ist eine der burgenreichsten Regionen Europas mit über 2000 Schlössern, Herrensitzen, Motten und was davon blieb. Sanierung und Unterhalt vieler Schlösser sind trotz öffentlicher Denkmalpflege privat kaum noch zu finanzieren. Nur wenige Adelssitze lassen sich wirtschaftlich etwa als Hotel, Tagungsstätte oder Museum nutzen. Um neue Wege des Erhalts und der Nutzung solcher Anlagen zu finden, wurde am 11. Februar 2005 im Kloster Graefenthal bei Goch am Niederrhein der gemeinnützige Förderkreis Kultur & Schlösser gegründet. Seinen juristischen Sitz hat er in der Burg Boetzelaer in Kalkar und sein Büro seit April 2020 im Schloss Senden in Senden.
Stiftung Jugend & Schlösser

Bereits bei der Gründung des Förderkreises Kultur & Schlösser wurde im § 2 seiner Satzung als Ziel festgelegt, die Jugend an ihr kulturelles Erbe heranzuführen. Zu diesem Zweck ging 2010 aus seiner Mitte die Stiftung Jugend & Schlösser hervor. Seit April 2020 ist der Sitz der Stiftung Jugend & Schlösser in Schloss Senden.
Im Mittelpunkt der Stiftungsarbeit steht die Jugend. Schlösser bzw. historische Anlagen spielen eine wichtige aber nachgeordnete Rolle als außerschulische Lern- und Veranstaltungsorte. Junge Menschen sollen besonders im Hinblick auf ihre berufliche Orientierung, die Weiterentwicklung ihrer Neigungen sowie die Entfaltung eines europäischen Bewusstseins gefördert werden. Dabei geht es auch um das Wissen um die eigene Identität, die deutsche und europäische Geschichte und Kultur sowie die Bereitschaft, sich mit anderen Kulturen zu verständigen.
Von der Stiftung werden in Kooperation mit der Andreas-Mohn-Stiftung, Bielefeld sowie dem Förderkreis Kultur & Schlösser e.V. zwei etablierte Jugendprojekte mitfinanziert:
Die Stiftung Jugend & Schlösser ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Stiftungen e.V., Berlin.
Stiftung Jugend & Schlösser
Schloss Senden,
Holtrup 3,
48308 Senden
Telefon: 02597/9399271
info@jugend-schloesser.de
Partner

Schloss Senden e.V.
Der gemeinnützige Trägerverein Schloss Senden e.V. wurde im Jahr 2015 mit dem Ziel gegründet, Schloss Senden samt umliegendem Park im Sinne der Denkmalpflege zu erhalten, wissenschaftlich zu erforschen und einer zukunftsfähigen Nutzung zuzuführen. Dabei lässt sich der Verein von der Vision leiten, „ein Schloss für alle“ zu schaffen und die einzelnen Bauabschnitte schrittweise für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zu diesem Zweck werden regelmäßige Führungen und Lesungen, Konzerte, Workshops und Ausstellungen angeboten.
Andreas-Mohn-Stiftung
Andreas Mohn rief 2011 die gemeinnützige Andreas-Mohn-Stiftung mit Sitz in Bielefeld ins Leben. Die Stiftung fördert Projekte wie die „Bielefelder Tafel“ oder Kunstkurse für Menschen mit Behinderung. Einen großen Bereich nimmt auch die Förderung von hochbegabten Kindern und Jugendlichen im Rahmen von internationalen Kopfrechenmeisterschaften ein.
Andreas Mohn und sein Team haben erkannt, dass bei vielen guten Projekten nur ein kleines Puzzlestück fehlt – organisatorische Hilfe, Verbindungen oder ein finanzieller Impuls, damit wieder weitere Schritte aus eigener Kraft gegangen werden können. Häufig bedarf es nur einer kleinen Hilfe, damit daraus etwas Großes entsteht.
Die Andreas-Mohn-Stiftung schiebt Projekte an und leistet damit Hilfe zur Selbsthilfe.

Landesmusikakademie NRW
Die Landesmusikakademie NRW wirkt für ganz NRW als Veranstalter musikalischer Fort- und Weiterbildungen, als Bildungsstätte und Probenort sowie als Vernetzungspartner und Projektträger. Sie wird vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen institutionell gefördert und bildet mit Kursen, Lehrgängen, Tagungen, Konzerten und Projekten einen Knotenpunkt musikalischer Arbeit in NRW.
Träger der Einrichtung ist der Verein Landesmusikakademie NRW „Burg Nienborg“ in Heek/Kreis Borken e.V., Mitglieder des Vereins sind der Landesmusikrat NRW, der Kreis Borken und die Gemeinde Heek.
Mitglieder
Mitglieder (Schlösser, Burgen und Kultur)
Schloss Ossenberg
Klassizistisches Juwel im Grünen: Schloss Ossenberg in Rheinberg bei Wesel liegt nahe am Rhein in…
Schloss Wissen
Wasserschloss, Gesindesiedlung & Mühle: Das Schloss Wissen nahe der Gemeinde Weeze - eine Schlossanlage mit…
Wasserschloss Haus Egelborg
Haus Egelborg ist ein Wasserschloss in Legden, einer Gemeinde im nordrhein-westfälischen Kreis Borken und befindet…
Burg Boetzelaer
Zwischen Mittelalter und Moderne: Die Burg Boetzelaer war im Spätmittelalter eine der bedeutendsten Adelsburgen am…
Schloss Diersfordt
Idylle zwischen Wald und Wassergraben: Umgeben von einer intakten Natur liegt die 1432 errichtete Schlossanlage…
Schloss Lekow
Das Renaissance-Schloss Lekow liegt im schönen Hinterpommern in Polen. Das Baudenkmal liegt in malerischer, leicht…
Haus Keppelborg
Romantische Aufenthalte im Herrenhaus: Der alte Burgmannshof "Haus Keppelborg" in Heek- Nienborg öffnet seine Tore…
Burg Hohes Haus
Eine feste Burg in einer starken Region: Das wehrhafte Bruchsteinhaus stammt aus 1344 und befindet…
Langes Haus/LMA NRW
Lernen in historischen Gemäuern: Das "Lange Haus" auf der historischen Ringburganlage Nienborg (1198) ist ein…
Dormitorium Asbeck/Stiftsmuseum
Stift Asbeck - Klosterdorf auf der Höhe der Zeit: Besucher des Stiftes Asbeck im Westmünsterland…
Schloss Harkotten
Die Doppelschlossanlage Harkotten liegt an der Grenze der Bundesländer Nordrhein Westfalen und Niedersachsen. Auf dem…
Rittergut Haus Morp
Das Haus Morp ist ein in Erkrath gelegenes, unter Denkmalschutz stehendes Herrenhaus mit angrenzendem Park…
Gutshof Schulze Althoff
Der Gutshof Schulze Althoff ist der älteste Bauernhof im münsterländischen Schöppingen. Er entstand wohl bereits…
Mitglied werden
Haben unser Auftrag, unsere Projekte und Veranstaltungen Ihr Interesse geweckt?
Dann sind Sie herzlich eingeladen, als Gast an einer unserer Veranstaltungen teilzunehmen.
Oder entscheiden Sie sich gleich zur Mitgliedschaft! Der Jahresbeitrag beträgt für Einzelpersonen 100 €, für Paare 200 € und für Jugendliche 15 €. Der gesamte Beitrag fließt in die Förderung unserer Projekte und Veranstaltungen.
Sprechen Sie uns einfach an!
Satzung
Satzung des Förderkreises Kultur & Schlösser e. V. vom 8. März 2015
§ 1: Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen FörderKreis Kultur & Schlösser.
- Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz eingetragener Verein, in abgekürzter Form e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Kalkar.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Denkmalpflege, des Umwelt- und Landschaftsschutzes, von Kunst und Kultur, der Völkerverständigung und der regionalen Identität, u. a. mit dem Ziel der Gründung einer europäischen Stiftung. Seinen Zweck verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Sammlung von materiellen und sonstigen Mitteln
- für den Erhalt von vorrangig im Privatbesitz befindlichen kulturhistorisch wertvollen Schlössern, Burgen, Bodendenkmälern und sonstigen Bauwerken sowohl im Inland als auch im europäischen Ausland, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen,
- für eine behutsame kulturelle Nutzung der Einrichtungen unter Erhaltung der Identität und zur Förderung damit im Zusammenhang stehender kulturhistorischer Aktivitäten,
- für die Förderung von Kooperationen mit und Mitgliedschaften in anderen Schlösser- und Burgenverbänden innerhalb Europas,
- für die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Erhalts des Landschaftsbildes, um das kulturelle Erbe der jeweiligen Anlagen zu erhalten,
- für die Übernahme einzelner Objekte in die eigene Trägerschaft als kulturelle Pilotvorhaben oder als Schulungs- und Fortbildungseinrichtungen,
- für die Förderung des Jugendaustausches sowie die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, um sie an das kulturelle Erbe heranzuführen.
- Der Satzungszweck kann ferner erfüllt werden durch die Gewährung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, wenn diese damit Maßnahmen nach Absatz 2 fördern.
§ 3: Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können in- und ausländische natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen sowie öffentlich rechtliche Körperschaften jeder Art werden. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung eine Ehrenmitgliedschaft ernennen.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch schriftlichen Aufnahmeantrag und dessen Annahme durch den Vorstand.
§ 4: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft kann durch Austritt, Auflösung der juristischen Person oder Ausschluss beendet werden.
- Der Austritt eines Mitglieds ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende möglich und rechtzeitig schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied zu erklären. Für die Fristbestimmung ist der Eingang der Austrittserklärung maßgebend.
- Die Mitgliedschaft endet auch bei dem Tod des Mitglieds oder bei der Auflösung der juristischen Person.
- Die Mitgliedschaft endet schließlich auch durch Ausschluss.
- Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Als wichtiger Grund anzusehen sind insbesondere der wiederholte grobe Verstoß gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen oder die Nichtzahlung festgesetzter Beiträge trotz zweimaliger Mahnung.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Der Ausschluss wird unmittelbar mit der Beschlussfassung wirksam. Eine Erstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge findet nicht statt.
- Das betroffene Mitglied kann gegen den Beschluss des Vorstands die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen, die über den Einspruch in ihrer nächsten turnusmäßigen Sitzung zu befinden hat.
§ 5: Verwendung der Vereinsmittel und Zuwendungen
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Ziele.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden.
- Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies schließt Zuwendungen zum Erhalt und zur kulturellen Belebung eines Denkmals nach § 2 Abs. 2, das sich im Eigentum eines Mitglieds befindet, nicht aus. Über die Vergabe und die Verwendung der Mittel entscheidet in einem solchen Fall der Beirat auf Vorschlag des Vorstands; der Mitgliederversammlung ist detailliert Rechnung zu legen. Die für die Liegenschaft zuständige Finanzbehörde wird mit der Rechnungslegung unterrichtet.
- Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein kann aus seinen Einkünften Rücklagen bilden, soweit dies erforderlich ist, um die satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen, und soweit steuerliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
§ 6: Mitgliedsbeitrag
- Die Mitglieder des Vereins zahlen jährlich im Voraus einen Beitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.
- Beiträge, die ausländische Mitglieder an im Ausland gelegene Vereinigungen zahlen, deren Ziele und Zwecke mit dem Vereinszweck übereinstimmen, können auf den Mitgliedsbeitrag angerechnet werden.
- Dies gilt nicht für direkte Spenden zur Förderung einer einzelnen Maßnahme.
§ 7: Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
- der Vorstand (§ 8),
- die Mitgliederversammlung (§§ 10 ff),
- der Beirat (§ 9)
- Soweit in den nachfolgenden Abschnitten Organfunktionen grammatikalisch in der maskulinen Form beschrieben sind, stehen sie selbstverständlich auch allen weiblichen Mitgliedern offen.
§ 8: Vorstand
- Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu drei weiteren Mitgliedern. Ausländische Mitglieder sollen angemessen vertreten sein. Der Geschäftsführer ist zuständig für die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit die Satzung keine abweichende Regelung trifft.
- Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
- Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt und auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Wiederwahl ist möglich. Während der Wahlperiode, für die der Vorstand bestellt worden ist, ist eine Abberufung nur aus wichtigem Grunde möglich. Er bleibt bis zu satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
- Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Bei Beschlüssen des Vorstands entscheidet die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen. Im Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung den Ausschlag.
§ 9: Beirat
- Der Beirat besteht aus bis zu 20 Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung berufen. Jedes Mitglied kann Vorschläge für die Besetzung des Beirats unterbreiten.
- Der Beirat wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und bleibt bis zur Bestellung des nächsten Beirats im Amt.
- Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden
- Der Beirat hält halbjährlich mindestens eine Sitzung ab. Er wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einberufen, wobei die Absendung des Schreibens maßgeblich ist.
- Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, hat der Vorstand den Beirat über alle wichtigen Themen und Vorgänge laufend zu informieren. Der Beirat unterbreitet dem Vorstand – soweit erforderlich – Vorschläge für die Geschäftsführung.
- Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Der Vorstand hat das Recht, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen, ohne über ein Stimmrecht bei der Beschlussfassung zu verfügen.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
- jährlich einmal, möglichst in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres,
- bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands innerhalb von drei Monaten,
- auf Antrag eines Drittels der Mitglieder.
- In jedem Jahr hat der Vorstand der nach Absatz 1 b) einzuberufenden Versammlung einen Jahresbericht vorzulegen, und die Versammlung hat nach Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen sowie einen von zwei Kassenprüfern zu wählen. Die Wahl erfolgt grundsätzlich für zwei Jahre. Bei der ersten Wahl Seite 6 von 7 wird jedoch ein Kassenprüfer für das erste Geschäftsjahr und ein weiterer Kassenprüfer für zwei Geschäftsjahre gewählt, um das gleichzeitige Ausscheiden von beiden Kassenprüfern zu vermeiden.
§ 11 Form der Einberufung
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einzuberufen.
- Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen. Anträge zur Änderung der Satzung sind im einzelnen anzugeben und als solche zu kennzeichnen.
- Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§ 12 Versammlungsleitung
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Er kann diese Aufgabe auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen.
- Die Protokollführung obliegt dem Geschäftsführer.
§ 13 Beschlussfähigkeit
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
- Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
- Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu erhalten.
- Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 14 Beschlussfassung
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist ebenfalls eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 15 Niederschrift der Versammlungsbeschlüsse
- Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
- Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Geschäftsführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
- Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 15 Abs. 4 der Satzung) aufgelöst werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftung Jugend & Schlösser in Senden (Schloss Senden), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Bankverbindung
Bankverbindung des Förderkreises Kultur & Schlösser e. V.
IBAN: DE65 3007 0010 0120 0070 00
BIC: DEUTDEDDXXX
Deutsche Bank AG